DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Fahrbetrieb

3.4.1

Der Geräteführer hat vor Antritt einer Fahrt die Funktion der für den sicheren Betrieb wichtigen Teile des Pistenpflegegerätes zu prüfen.

Zur Funktionsprüfung gehören z.B. das Prüfen von Füllständen, des Luftdrucks der Laufräder, der Spannung der Gleisketten, der Beleuchtung, des Scheibenwischers, der Warneinrichtung, der Wirkung der Betätigungselemente für Lenkung, Bremsen und Zusatzhydraulik sowie gegebenenfalls des Zustandes von Windenseil und Anschlagmitteln.

3.4.2

Erfordert der sichere Betrieb des Pistenpflegegerätes den Einsatz von Funkgeräten oder Mobiltelefonen, ist vor Antritt der Fahrt deren Funktionsfähigkeit und das sichere Zustandekommen einer Verbindung zu prüfen.

3.4.3

Der Geräteführer hat bei der Funktionsprüfung nach den Abschnitten 3.4.1 und 3.4.2 festgestellte Mängel unverzüglich dem Aufsichtführenden, bei Fahrerwechsel auch dem ihn ablösenden Geräteführer mitzuteilen.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3.4.4

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Geräteführer den Fahrbetrieb einzustellen.

3.4.5

Pistenpflegegeräte sind so einzusetzen und zu betreiben, dass ihre Standsicherheit gewährleistet ist.

3.4.6

Geräteführer haben ihre Fahrweise so einzurichten, dass sie das Pistenpflegegerät ständig unter Kontrolle haben und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Sie haben die Geschwindigkeit den Schnee-, Gelände- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften des Pistenpflegegerätes, auch unter Berücksichtigung angebauter Arbeitseinrichtungen, anzupassen.

3.4.7

Steilhänge, in denen ein Anhalten auf Grund der Geländeneigung nicht möglich ist, dürfen erst befahren werden, nachdem sich der Geräteführer davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung für sich oder Dritte möglich ist.

Zum Befahren von Steilhängen mit Windenunterstützung siehe auch Abschnitt 3.9.2.

3.4.8

Geräteführer dürfen die Pistenpflegegeräte erst verlassen, nachdem sie die Feststellbremse betätigt und den Fahrhebel in Neutralstellung gebracht haben.

3.4.9

Während der Fahrt haben Geräteführer und Beifahrer Sicherheitsgurte zu benutzen.

3.4.10

Geräteführer haben zum sicheren Betrieb des Pistenpflegegerätes festes Schuhwerk mit rutschhemmender Sohle zu tragen.

Nicht geeignet sind z.B. Skistiefel mit Kunststoffsohle.