DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Anforderungen an den Geräteführer

3.2.1

Geräteführer müssen zum Führen von Pistenpflegegeräten vom Unternehmer beauftragt sein.

3.2.2

Der Unternehmer darf mit dem selbsttätigen Führen von Pistenpflegegeräten nur Personen beauftragen, bei denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • körperlich und geistig geeignet sein,

  • die Voraussetzungen für die körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllen,

  • im Führen von Pistenpflegegeräten unterwiesen sein und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,

  • Kenntnisse über die Eigenschaften des zu befahrenden Geländes sowie gegebenenfalls die Eigenschaften des Schnees und die Eigenarten des Betriebes von Skiabfahrten besitzen,

  • die Einsatzgebiete, vor allem im Hinblick auf besondere Unfallgefahren, kennen,

  • über Kenntnisse verfügen, die erforderlich sind, um unverzüglich Rettungsmaßnahmen einleiten zu können.

Siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Hinsichtlich der Feststellung der Tauglichkeit können die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" herangezogen werden.

Eigenarten des Betriebes von Skiabfahrten sind z.B. Wegkreuzungen, unübersichtliche Abfahrtsstrecken, künstlich mit Schnee angelegte Geländestufen in Steilhängen.

Besondere Unfallgefahren sind z.B. Absturzstellen, Wächten, lawinengefährdete Bereiche.

Um unverzüglich Rettungsmaßnahmen einleiten zu können, sind z.B. Kenntnisse erforderlich über Sofortmaßnahmen am Unfallort, Bedienung von Notrufeinrichtungen, Alarmplan. Die Kenntnisse sind im Rahmen von Unterweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit als Geräteführer und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu vermitteln.

3.2.3

Besteht im Einsatzgebiet von Pistenpflegegeräten Lawinengefahr, sind die Geräteführer zusätzlich über die Entstehung und Wirkung von Lawinen und das Verhalten bei Lawinengefahr zu unterweisen.

Siehe § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).