DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Betriebsanweisung

3.1.1

Pistenpflegegeräte dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung betrieben werden.

3.1.2

Der Unternehmer hat für den sicheren Betrieb von Pistenpflegegeräten unter Berücksichtigung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung sowie der Betriebsanleitung des Herstellers eine Betriebsanweisung aufzustellen, in der erforderlichenfalls auch Angaben über besondere Betriebsweisen enthalten sein müssen.

Eine besondere Betriebsweise ist z.B. der Einsatz eines Pistenpflegegerätes in Verbindung mit einer Seilwinde.

3.1.3

Die Betriebsanweisung ist in Pistenpflegegeräten mitzuführen.