DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel sind

  1. 1.

    Pistenpflegegeräte selbstfahrende kraftbetriebene Maschinen auf Gleisketten (Raupen), die überwiegend dazu bestimmt sind, Schnee zu präparieren. Daneben können Transportaufgaben sowie landschaftspflegerische Arbeiten ausgeführt werden.

  2. 2.

    Arbeitseinrichtungen auswechselbare Einrichtungen, die an Pistenpflegegeräten je nach Einsatzzweck montiert werden können.

    Dies sind z.B.

    • Fronträumschild,

    • Glättbrett,

    • Nachlauffräse,

    • Loipenspurgerät,

    • Schneeräumfräse,

    • Schneefrässchleuder,

    • Schneetransportmulde,

    • Seilwinde,

    • Mähwerk,

    • Mulchgerät.

  3. 3.

    Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten, die Wartung, Inspektion und Instandsetzung umfassen.

    Siehe DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung".