Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel sind
- 1.
Pistenpflegegeräte selbstfahrende kraftbetriebene Maschinen auf Gleisketten (Raupen), die überwiegend dazu bestimmt sind, Schnee zu präparieren. Daneben können Transportaufgaben sowie landschaftspflegerische Arbeiten ausgeführt werden.
- 2.
Arbeitseinrichtungen auswechselbare Einrichtungen, die an Pistenpflegegeräten je nach Einsatzzweck montiert werden können.
Dies sind z.B.
Fronträumschild,
Glättbrett,
Nachlauffräse,
Loipenspurgerät,
Schneeräumfräse,
Schneefrässchleuder,
Schneetransportmulde,
Seilwinde,
Mähwerk,
Mulchgerät.
- 3.
Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten, die Wartung, Inspektion und Instandsetzung umfassen.
Siehe DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung".