DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Betrieb von Pistenpflegegeräten einschließlich ihrer Arbeitseinrichtungen.

Die Hinweise auf Maßnahmen gegen Gefährdungen beruhen auf für diesen Betrieb zutreffenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf den Betrieb von Motorschlitten.