DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Windenbetrieb

3.8.1

An Pistenpflegegeräten angebaute Seilwinden dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

Seilwinden dürfen bestimmungsgemäß nur als

  • Steighilfe bei der Bergfahrt,

  • Sicherung gegen Abrutschen bei der Talfahrt

verwendet werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

3.8.2

In Steilhängen, deren Befahren die Unterstützung durch eine Winde erfordert, darf nur eingefahren werden, wenn sich unterhalb der Fahrstrecke eine ausreichend flache Auslaufzone befindet oder andere geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.

Geeignete Sicherheitsvorkehrungen sind z.B. Schnee- oder Erdwälle, Fangnetze.

3.8.3

Bauteile und Anlageteile, die durch ein hochschnellendes Windenseil getroffen werden können, dürfen nicht unterfahren werden.

Solche Bauteile und Anlageteile sind insbesondere die Seile von Seilschwebebahnen und Schleppliften, Freileitungen, Seile anderer Winden.

3.8.4

Vor dem Windeneinsatz ist der Gefahrbereich des Windenseils durch geeignete Maßnahmen für Personen zu sperren.

Geeignete Absperrmaßnahmen können den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechend sein:

  • Akustische/optische Warneinrichtungen,

  • Hinweistafeln auf den Windenbetrieb an den Stationen,

  • Absperrposten.

Siehe auch Abschnitt 3.3.4.

3.8.5

Der Geräteführer darf die Winde erst in Betrieb nehmen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass sich keine Personen im Gefahrbereich des Seiles aufhalten.

3.8.6

Der Geräteführer hat darauf zu achten, dass das Windenseil nicht über scharfe Kanten gezogen wird. Während des Windenbetriebes hat er das Seil auf ordnungsgemäße Seilführung zu beobachten.

Insbesondere ist zu achten auf Störungen wie Schlaffseil, Schlaufenbildung, Schrägzug, Kollisionsgefahr mit Anbaugeräten oder dem Fahrwerk.

3.8.7

Lasthaken und Umlenkrollen dürfen nur an solchen Bauteilen (Ankerpunkten) befestigt werden, die in der Lage sind, die zu erwartenden Kräfte aufzunehmen.

3.8.8

Ankerpunkte dürfen sich in Seilachse nicht drehen können und müssen mindestens die Bruchlast des Windenseils aufnehmen können. Ankerpunkte sind vor der Benutzung einer Sichtprüfung auf Mängel, die die Belastbarkeit beeinträchtigen könnten, zu unterziehen.

Die Verwendung so genannter Seilwirbel an Ankerpunkt oder Windenseil ist unzulässig.

3.8.9

Windenbetrieb darf nur durchgeführt werden, wenn Maßnahmen getroffen sind, die den Geräteführer vor Verletzungen bei einem Durchschlagen der Frontscheibe (Seilriss) schützen.

Solche Maßnahmen können sein Schutzgitter, Schutzscheiben oder entsprechend dimensionierte Frontscheiben aus Verbundglas.