DGUV Regel 114-008 - Betrieb von Pistenpflegegeräten

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Abschnitt 3.7 - 3.7 Transport von Lasten

3.7.1

Pistenpflegegeräte dürfen nur so beladen werden, dass die vom Hersteller angegebenen Werte für die Belastung lastenaufnehmender Bauteile wie z.B. Ladepritsche, Fronträumschild und zulässiges Gesamtgewicht nicht überschritten werden.

3.7.2

Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Betriebsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Bei Transport von Lasten auf dem Fronträumschild darf die Sicht nach vorn nicht unzulässig eingeschränkt sein.

Zu den üblichen Betriebsbedingungen gehören Vollbremsungen, Befahren von Bodenunebenheiten und stark geneigtem Gelände.

Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, sind geeignete Hilfsmittel, z.B. formschlüssige Befestigungen, Zurrgurte zu benutzen.

3.7.3

Sprengstoffe und Zündmittel für Schneefeldsprengungen dürfen nur in verschließbaren Behältern aus Holz oder genügend leitfähigem Material, die am Pistenpflegegerät befestigt sind, mitgeführt oder vorübergehend gelagert werden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Behälter so befestigt ist, dass er sich nicht während der Fahrt lösen kann und gegen unbefugtes Entfernen gesichert ist.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24).