DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Schutzschränke

4.3.1

Für Behälter muss auf dem freien Deck ein Schutzschrank vorhanden sein.

4.3.2

Für Reservebehälter und für Leerbehälter (entleerte Behälter), die nicht in der Behälteranlage aufgestellt werden können, muss ein zusätzlicher Schutzschrank vorhanden sein.

4.3.3

Schutzschränke müssen so angeordnet sein, dass

  • in einem Umkreis von 1 m, gemessen von der unteren Lüftungsöffnung des Schutzschrankes, keine Zündquellen und keine in das Schiffsinnere führenden freien Öffnungen vorhanden sind,

  • die Rohrleitungen zu den Verbrauchseinrichtungen so kurz wie möglich gehalten werden,

  • die Verkehrswege nicht eingeengt werden,

  • die Behälter gegen Sonneneinstrahlung geschützt sind und ihre Temperatur 50 °C nicht übersteigen kann,

  • der Zugang zu ihnen jederzeit ungehindert möglich ist.

Eine Aufstellung an der Bordwand, z.B. am vorderen und achteren Schanzkleid, ist nicht zulässig.

4.3.4

Schutzschränke dürfen nur dann in Decksaufbauten einschließlich des Steuerhauses eingebaut sein, wenn sie zu diesen dicht sind und sich nur von der Außenseite her öffnen lassen.

4.3.5

Schutzschränke müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt, durch Be- und Entlüftungsöffnungen im oberen und unteren Teil ausreichend belüftet sowie abschließbar sein. Die Be- und Entlüftungsöffnungen müssen jeweils mindestens 100 cm2 groß sein.

4.3.6

Schutzschränke müssen so beschaffen sein, dass die Behälter stehend aufgestellt und gegen Umfallen und Verrutschen gesichert werden können.

4.3.7

Schutzschränke müssen mit dem Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und einem Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Flüssiggasanlage" gekennzeichnet sein.

Ausführung des Verbots- und Hinweiszeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

4.3.8

In Schutzschränken muss eine Betriebsanweisung für die Anlage entsprechend Anhang 1 in dauerhafter und gut lesbarer Ausführung vorhanden sein.

4.3.9

In Schutzschränken sind elektrische Einrichtungen nicht zulässig.

4.3.10

In Schutzschränken dürfen für eine Flüssiggasanlage nicht mehr Behälter zur gleichzeitigen Entnahme angeschlossen werden können, als es die Belastung der Verbrauchsgeräte erfordert. Es dürfen

  • maximal 2 Behälter,

  • unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventils

    1. a)

      maximal 4 Behälter,

    2. b)

      auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen maximal 6 Behälter angeschlossen werden können.

4.3.11

Als Behälter-Anschlussleitungen sind nur geeignete, fest eingebundene Schläuche und Rohrspiralen zulässig.

Geeignete Schläuche sind z.B. Gasschläuche der Druckklasse 30 (Hochdruckschläuche) nach DIN EN 1763-1 "Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen mit und ohne Einlagen zur Verwendung mit handelsüblichem Propan, handelsüblichem Butan und deren Mischungen in der Gasphase; - Teil 1: Anforderungen an Gummi- und Kunststoffschläuche mit und ohne Einlagen" und DIN 4815-2 "Schläuche für Flüssiggas; Schlauchleitungen".