DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Behälter

4.2.1

Behälter müssen der Druckbehälterverordnung1 entsprechen.

4.2.2

Als Behälter sind nur solche mit einem zulässigen Füllgewicht von 11 kg zulässig.

4.2.3

Abweichend von Absatz 4.2.2 ist die Verwendung von Behältern mit einem zulässigen Füllgewicht von

  • mehr als 11 kg bis 33 kg zulässig, wenn die angeschlossenen Verbrauchsgeräte dies erfordern und ein leichter Transport der Behälter gewährleistet ist,

  • 5 kg zulässig, wenn unter Berücksichtigung der Anschlusswerte aller Verbrauchsgeräte keine den Betriebsablauf störende Unterkühlung der Behälter eintreten kann.

    Die Verwendung von Behältern mit einem Füllgewicht von mehr als 11 kg bis 33 kg kann z.B. auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen und auf schwimmenden Geräten erforderlich sein.

Zwischenzeitlich ersetzt durch Druckgeräteverordnung; siehe auch Betriebssicherheitsverordnung