DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Flüssiggasanlagen sind Anlagen die aus Behälteranlage, Verteilernetz und Verbrauchsgeräten bestehen. Sie werden im Folgenden als Anlagen bezeichnet.

    Zur Behälteranlage gehören die Behälter, der Schutzschrank, die Behälteranschlussleitungen sowie der Druckregler. Das Verteilungsnetz besteht aus Absperrventilen, Rohrleitungen und Prüfanschluss. Es beginnt am Ausgang des Druckreglers und endet an den Anschlussstutzen der Verbrauchseinrichtungen.

    Verbrauchsgeräte sind Herde, Kocher, Kühlschränke, Durchlaufwassererhitzer, Raumheizer, Warmlufterzeuger.

  2. 2.

    Behälter sind geprüfte Druckgasbehälter (Brenngasbehälter) für Flüssiggas.

  3. 3.

    Haushaltszwecke sind Kochen, Backen, Grillen, Heizen, Kühlen.

  4. 4.

    Wasserfahrzeuge sind Binnenschiffe, schwimmende Geräte, gewerblich genutzte Kleinfahrzeuge, Fähren.

  5. 5.

    Einrichter sind Firmen, die für die Einrichtung, Instandhaltung und Änderung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung besitzen.

  6. 6.

    Kundendienste sind von den Herstellern der Verbrauchseinrichtungen autorisierten Firmen.

  7. 7.

    Sachverständiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Flüssiggasanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, DVGW-Regelwerk, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Flüssiggasanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

    Dies sind von der zuständigen Behörde oder der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige.

    Hinsichtlich Ermächtigung von Sachverständigen siehe auch BG-Grundsatz "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen" (BGG 913).

    Zuständige Behörde ist z.B. die Schiffsuntersuchungskommission eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens.

    Siehe auch Abschnitt 3.3.