DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Prüfbescheinigung und Gültigkeitsdauer

6.7.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Sachverständige nach der erstmaligen Prüfung für jede Anlage eine Prüfbescheinigung entsprechend Anhang 2 ausstellt.

Die Prüfbescheinigung ist für die Schiffspapiere bestimmt; die Berufsgenossenschaft erhält eine Kopie.

6.7.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Sachverständige nach jeder wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfung das Prüfdatum und die Gültigkeitsdauer sowie die eventuellen Änderungen an der Anlage in die an Bord mitzuführende Prüfbescheinigung einträgt.

Die Berufsgenossenschaft erhält einen Auszug aus der Prüfbescheinigung entsprechend Anhang 3.

6.7.3

Werden bei einer wiederkehrenden oder außerordentlichen Prüfung Mängel festgestellt, durch die Versicherte oder Dritte nicht gefährdet werden können, kann der Sachverständige eine befristete Weiterverwendung nach Anhang 4 bescheinigen. Nachdem der Sachverständige die Mängelabstellung festgestellt hat, erfolgt der Eintrag nach Abschnitt 6.7.2 in die Prüfbescheinigung sowie Mitteilung an die Berufsgenossenschaft.

6.7.4

Die Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung beträgt drei Jahre.

6.7.5

Eine außerordentliche Prüfung von Teilen der Anlage ändert nicht die Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung.