DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Außerordentliche Prüfung

Geänderte und instandgesetzte Teile von Anlagen sind nach jeder Änderung und Instandsetzung auf Übereinstimmung mit dieser BG-Regel, nach den Abschnitten 6.5 und 6.6 sowie anhand der Einbauskizze durch den Sachverständigen zu prüfen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob seit der letzten Prüfung Änderungen vorgenommen wurden.