DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken, die auf Wasserfahrzeugen der Binnenschifffahrt eingebaut sind.

Flüssiggas wird in geprüften Druckgasbehältern (Brenngasbehälter) geliefert. Sie enthalten das Gas in flüssiger Form und unter Druck. Ausströmendes Gas ist schwerer als Luft. Unverbrannt ausströmendes Gas sinkt zu Boden und kann mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Das unbeabsichtigte Ausströmen von Gas und somit das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre muss wirksam verhindert werden.

Es wird insbesondere auf die zusätzlichen Bestimmungen für Flüssiggasanlagen an Bord von Schiffen, die zum Transport von Gefahrgut zugelassen sind, hingewiesen; siehe Anhang 5.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Flüssiggasanlagen, die zu anderen als Haushaltszwecken an Bord vorhanden sind.

Solche Anlagen können z.B. sein:

  • Flämmeinrichtungen zum Trocknen des Laderaumes,

  • Schneideeinrichtungen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) und Anhang 5.