Abschnitt 5.3 - 5.3 Störungen, Instandsetzung
5.3.1
Bei Störungen und Undichtheiten an der Anlage sind unverzüglich die entsprechenden Absperreinrichtungen zu schließen; gegebenenfalls sind die Behälter von der Anschlussleitung zu trennen.
5.3.2
Undichtheiten in der Anlage dürfen nur mit einem geeigneten Leckprüfmittel gesucht werden. Das Ableuchten mit offener Flamme ist nicht zulässig.
5.3.3
Bei Reparaturarbeiten am Schiff, die einen Abbau von Teilen der Anlage erfordern, sind vor Beginn der Arbeiten die entsprechenden Absperreinrichtungen zu schließen; gegebenenfalls sind die Behälter von der Anschlussleitung zu trennen.
5.3.4
Nach Instandsetzung der Anlage mit Ausnahme der Verbrauchseinrichtungen darf diese erst nach einer Prüfung nach Abschnitt 6.1 Nr. 4 bzw. Abschnitt 6.5 wieder in Betrieb genommen werden.