DGUV Regel 110-006 - Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Einbau von Verbrauchsgeräten

4.9.1

Auf Herden oder Öfen dürfen Verbrauchsgeräte nicht aufgestellt sein; dies gilt auch, wenn die Herde und Öfen außer Betrieb sind.

4.9.2

Verbrauchsgeräte müssen gegen Verrutschen und Kippen gesichert sein.

4.9.3

Verbrauchsgeräte müssen mit Rohrspiralen (Durchmesser größer als 400 mm, mindestens zwei Windungen) angeschlossen sein; dies gilt nicht für Durchlaufwasserheizer und Raumheizer.

4.9.4

Abweichend von Abschnitt 4.9.3 sind auf gewerblich genutzten Kleinfahrzeugen mit kardanisch aufgehängten Kochgeräten geeignete Schläuche bis maximal 1 m Länge zulässig. Die Schläuche müssen so angebracht sein, dass sie gegen unzulässige Erwärmung und mechanische Beschädigung geschützt sind.

Schläuche sind geeignet, wenn sie z.B. DIN 3384 "Gasschlauchleitungen aus nichtrostendem Stahl; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" entsprechen.

4.9.5

Der Einbau von Raumheizern und Warmlufterzeugern ist nur zulässig, wenn diese als Außenwand-Verbrauchsgeräte ausgeführt sind.

Bei Außenwand-Verbrauchsgeräten ist die Verbrennungskammer und die Abgasführung gegen den Aufstellraum dicht.

4.9.6

Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann eingebaut sein, wenn das Steuerhaus so gebaut ist, dass entweichendes Flüssiggas nicht in die unteren Teile des Schiffes, insbesondere nicht durch die Durchführungen der Steuerungsanlagen in den Maschinenraum, eindringen kann.

4.9.7

In Schlafräumen dürfen nur Außenwand-Verbrauchsgeräte eingebaut sein.