Abschnitt 4.4 - 4.4 Quetschgefahren an Toren und Durchfahrten
Beim Befahren von Toren und Durchfahrten dürfen Personen zwischen sich bewegenden und festen Teilen nicht gequetscht werden können.
Dies wird erreicht, wenn Tore und Durchfahrten so breit sind, daß beim breitesten zu erwartenden Luftfahrzeug, Luftfahrbodengerät, Flurförderzeug oder Fahrzeug ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm auf beiden Seiten vorhanden ist.
Siehe § 17 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-RichtlinieASR 17/1,2 "Verkehrswege" und § 25 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).