DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.1 - 4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1

Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die nach dem 1. Mai 1976 errichtet worden sind, müssen der Arbeitsstättenverordnung und der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) entsprechen.

4.1.2

Beleuchtungseinrichtungen in Instandhaltungsräumen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, daß die in Rechtsvorschriften angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden.

Siehe § 7 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätten-RichtlinieASR 7/4 "Sicherheitsbeleuchtung" und § 19 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.1.3

Arbeitsbereiche für die Luftfahrzeug-Instandhaltung müssen mit Erdungspunkten versehen sein.

Siehe Abschnitt E 2.3.6 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) und Abschnitt 6.3 der "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).

4.1.4

Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung, der Lärmminderung sowie des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und Gefahren, die von Dritten ausgehen, so gestaltet sein, daß Arbeitsunfälle verhütet werden.

Siehe § 2 Abs. 1 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und UVV "Lärm" (VBG 121).

4.1.5

Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß Abfälle ohne Gefährdung der Gesundheit von Versicherten und der Umwelt gesammelt und entsorgt werden können.

Siehe § 2 Abfallgesetz.