DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.24 - 5.24 Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen

5.24.1

Beim Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen sind Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen zu treffen.

Siehe auch Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und dazugehörige Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) sowie "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

Besonders wird hingewiesen auf die Bestimmungen über Anzeige oder Erlaubnispflicht für die Lagerung, die technische Ausstattung der Behälter und Abfülleinrichtungen und über die Sicherheitsmaßnahmen beim Betanken und Umfüllen.

Wertvolle Hinweise enthalten auch die Handbücher für die Flugzeugbetankung der Mineralölgesellschaften.

5.24.2

Fahrzeuge, mit denen Luftfahrzeuge be- und enttankt werden, sowie Behälter zum Be- und Enttanken müssen zum Ableiten statischer elektrischer Aufladung geerdet und außerdem mit dem Flugzeug leitend verbunden werden. Vorhandene Erdungsanschlüsse müssen benutzt werden. Luftfahrzeuge und Tankfahrzeuge oder Behälter sind an derselben Erdung anzuschließen.

Hierdurch bleibt der Potentialausgleich erhalten.

5.24.3

Erdungskabel sind zuerst am Erdungspunkt und dann am Luftfahrzeug anzuschließen. Das Lösen ist in umgekehrter Reihenfolge durchzuführen.

Siehe auch Abschnitt E 2.3.6 "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10) und Richtlinien "Statische Elektrizität" (ZH 1/200).