DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.21 - 5.21 Arbeiten an Luftfahrzeug-Sauerstoffanlagen

5.21.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Arbeiten an Sauerstoffanlagen nur unterwiesene Versicherte eingesetzt werden. Er hat sicherzustellen, daß die in Betriebsanweisungen festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Arbeiten an Luftfahrzeug-Sauerstoffanlagen umfassen auch das Befüllen von Sauerstoffanlagen und den Wechsel von Druckgasbehältern für Sauerstoff.

In Betriebsanweisungen ist auch auf die besonderen Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an Sauerstoffanlagen hinzuweisen, daß z.B.

  • Hände, Bekleidung, Arbeitsgeräte und Anschlüsse frei von Öl, Fett und Schmutz sein müssen,

  • keine anderen Arbeiten im näheren Bereich durchgeführt werden dürfen,

  • striktes Rauchverbot einzuhalten ist,

  • vorgesehene Fluchtmöglichkeiten freizuhalten und zu benutzen sind,

  • während des Auffüllens von Sauerstoff in Luftfahrzeug-Sauerstoffanlagen keine Betankungen durchgeführt und keine elektrischen Schaltvorgänge ausgeführt werden dürfen,

  • während des Sauerstoffauffüllens Luftfahr- und Sauerstoffversorgungsfahrzeuge elektrisch leitend an den dafür vorgesehenen Erdungspunkten miteinander verbunden werden.

Siehe auch §§ 27 bis 48 UVV "Sauerstoff" (VBG 62) und Abschnitt 2.9 der Richtlinien "Statische Elektrizität" (ZH 1/200).