Abschnitt 5.16 - 5.16 Sichern der Luftfahrzeuge gegen Bewegungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.
Siehe § 62 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Luftfahrzeuge vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.
Siehe § 62 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).