DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.15 - 5.15 Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Feuerlöscheinrichtungen funktionsfähig gehalten werden und jederzeit leicht erreichbar sind. Er hat die Versicherten mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen.

Siehe § 43 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 6 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23) und "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (ZH 1/201).