Abschnitt 5.14 - 5.14 Rauchverbot
In Räumen und Bereichen nach Abschnitt 4.16 darf nicht geraucht werden.
Siehe § 43 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
In Räumen und Bereichen nach Abschnitt 4.16 darf nicht geraucht werden.
Siehe § 43 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).