DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 5.6 - 5.6 Verkehrswege, Rettungswege, Notausgänge

5.6.1

Verkehrswege, Rettungswege und Notausgänge sind stets freizuhalten. Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden.

Dies schließt ein, daß Verkehrswege, auch vorübergehend, weder als Abstellflächen noch als Bereitstellungsräume genutzt werden.

Siehe §§ 24 und 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.6.2

Versorgungsleitungen sind so zu verlegen, daß Stolpergefahren vermieden werden.

Versorgungsleitungen sind z.B.

  • Druckluftschläuche,

  • Hydraulikschläuche,

  • elektrische Kabel.

Durch fest verlegte Leitungen kann eine Verringerung der Gefahren durch lose liegende Schläuche und Kabel erreicht werden.

Siehe auch § 20 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

5.6.3

In Verkehrswege und Arbeitsbereiche hineinragende Ecken und Kanten sind gegen Anstoßen zu sichern und zu kennzeichnen.

Eine Absicherung kann z.B. durch gelb/schwarz gepolsterte Schutzüberzüge, durch Absperrungen oder taktile Vorwarnung erfolgen.

Siehe auch § 3 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).