DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.16 - 4.16 Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

4.16.1

Arbeitsbereiche, in denen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B gearbeitet wird oder in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist, müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.

Siehe § 23 Gefahrstoffverordnung und §§ 43 und 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.16.2

Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, müssen mit dem Verbotszeichen "Rauchen verboten" und einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Nahrungsaufnahme verboten" gekennzeichnet sein. Die Zeichen müssen der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen.