DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.14 - 4.14 Behälter für Arbeitsstoffe und Abfälle

4.14.1

Für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B müssen unzerbrechliche, nicht brennbare, leitfähige (bei Behältern > 5 I Inhalt) und verschließbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Siehe § 49 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße".

4.14.2

Säuren und Laugen für Akkumulatoren müssen in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten Gefäßen mit entsprechenden Kennzeichnungen gelagert werden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die das Verspritzen und Verschütten beim Abfüllen von Säuren und Laugen verhindern.

Dies wird erreicht, wenn Kunststoffgefäße oder vor Stoß geschützte Gefäße (Korbballons) sowie Säureheber oder Ballonkipper verwendet werden.

Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung.

4.14.3

Für gebrauchtes Putzmaterial und brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein.

Siehe § 25 Arbeitsstättenverordnung und §§ 43 und 49 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Hinsichtlich brennbarer Flüssigkeiten siehe auch §§ 8 bis 11 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) und Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 143 "Ortsbewegliche Gefäße".

4.14.4

Reinigungsgefäße mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B müssen gekennzeichnet und verschließbar sein. Die Deckel von Reinigungsgefäßen müssen selbstschließend sein.

Siehe Abschnitt 4.7 "Richtlinien für Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (ZH 1/562).

4.14.5

Behälter für Gefahrstoffe, für gebrauchtes Putzmaterial und für Abfälle müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dies beinhaltet auch die Kennzeichnung von Behältern, in die kleinere Mengen zur Verwendung am Arbeitsplatz abgefüllt werden.

Siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.

4.14.6

Für die Aufbewahrung, Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen dürfen keine Behälter verwendet werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Siehe § 24 Gefahrstoffverordnung und § 48 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).