DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.13 - 4.13 Lüftung von Arbeitsbereichen

4.13.1

Arbeitsbereiche, bei denen mit dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist und in denen ein ausreichender natürlicher Luftwechsel nicht sichergestellt ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung ausgerüstet sein.

Die technische Lüftung ist ausreichend, wenn der stündliche Luftwechsel mindestens das Dreifache des Raumvolumens beträgt.

Anforderungen an freie und technische Lüftung siehe "Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (ZH 1/140).

Zur Vermeidung einer explosionsfähigen Atmosphäre siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

4.13.2

Arbeitsbereiche, bei denen mit dem Auftreten gesundheitsschädlicher Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe zu rechnen ist, müssen mit Einrichtungen für eine technische Lüftung ausgerüstet sein.

Siehe § 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sowie Abschnitt 4.2.2 der "Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (ZH 1/140).

Die Luftgeschwindigkeit sollte die Behaglichkeitsgrenze in Abhängigkeit von der Lufttemperatur nicht überschreiten.

Siehe Arbeitsstätten-RichtlinieASR 5 "Lüftung".

Die technische Lüftung ist ausreichend, wenn am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" nicht überschritten werden.

Für die Mehrfachbelastung ist die Berechnung nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" anzuwenden.

Führen Arbeitsstoffe zu Geruchsbelästigungen, sollten auch diese durch Zwangsbelüftung abgeführt werden.

Enthalten die abzuführenden Gase, Dämpfe und Schwebstoffe krebserzeugende Stoffe, sind die Bestimmungen der UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113) und der Gefahrstoffverordnung zu beachten.

4.13.3

Treten an Arbeitsplätzen hohe Konzentrationen von brennbaren, giftigen oder gesundheitsschädlichen Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen auf, müssen diese an der Entstehungsstelle abgesaugt werden können.

Solche Arbeitsplätze sind z.B.

  • Entlackungsplätze,

  • Reinigungsplätze,

  • Schweißplätze.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Anlagen zur Luftreinhaltung am Arbeitsplatz" (ZH 1/140).

Hohe Konzentrationen können z.B. bei folgenden Arbeitsverfahren auftreten:

  • Auftragen und Entfernen von Beschichtungsstoffen,

  • Klebearbeiten,

  • Schweißarbeiten,

  • Reinigungsarbeiten,

  • Konservierungsarbeiten.

Siehe § 45 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.13.4

Für brennbare Gase und Dämpfe und Abgase von Verbrennungsmotoren müssen getrennte Absaugeinrichtungen vorhanden sein.

Aus Gründen des Explosionsschutzes sind getrennte Leitungen für brennbare Gase und Dämpfe einerseits und Abgasabsaugungen andererseits notwendig.

Siehe § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.13.5

Abgase von Öfen und anderen Feuerungsanlagen müssen gefahrlos ins Freie geleitet werden können, sofern nicht durch behördliche Genehmigung erlaubt wird, die Öfen und Feuerungsanlagen ohne Abgasanlage zu betreiben.

Andere Feuerungsanlagen können z.B. mobile Werkstattbeheizungen oder ölbefeuerte Flüssigkeitsstrahler sein.

Siehe auch Baurecht der Länder und Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft).

4.13.6

In Ladebereichen für Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Ladebereiche müssen gekennzeichnet sein.

Eine ausreichende Lüftung wird erreicht, wenn z.B. die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüberliegenden Stelle des Raumes (Querlüftung) ins Freie entweichen kann oder wenn durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.

Siehe auch DIN VDE 0510 "VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterie-Anlagen".

Siehe auch §§ 44 und 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).