DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.12 - 4.12 Ortsveränderliche Dockanlagen

4.12.1

Ortsveränderliche Dockanlagen müssen so gebaut sein, daß sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

Siehe auch DIN 4422 Teil 2 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste) aus vorgefertigten Bauteilen; Verwendung; Sicherheitstechnische Anforderungen; Aufbau- und Gebrauchsanweisung".

4.12.2

Ortsveränderliche Dockanlagen müssen sicher bewegt werden können.

Dies wird erreicht, wenn

  • für von Hand zu bewegende Dockanlagen geeignete Handgriffe vorhanden sind,

  • für schleppbare Dockanlagen geeignete Schleppeinrichtungen vorhanden sind.

Siehe auch UVV "Flurförderzeuge" (VBG 36).

4.12.3

Ortsveränderliche Dockanlagen müssen gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden können.

Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen sind z.B.

  • Bremsen,

  • Abstützungen,

  • Verbindungen mit stationären Einrichtungen.

Siehe Abschnitt 7.1 Buchstabe d) DIN 4422 Teil 2.

4.12.4 Ortsveränderliche Dockanlagen müssen mit ausreichend vielen Treppenzugängen versehen sein. Dies gilt auch für ortsveränderliche Teile stationärer Dockanlagen.

Siehe § 25 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.12.5

Treppen müssen sicher begehbar sein.

Siehe § 50 Abs. 1 UVV "Luftfahrt" (VBG 78) sowie die Erläuterungen zu Abschnitt 4.11.4 dieser Regeln.

4.12.6

Lassen sich Treppen nach Abschnitt 4.12.5 nicht in die Dockanlage integrieren, müssen andere sichere Zugänge vorhanden sein.

Dies wird erreicht, wenn der Zugang z.B. über Treppentürme möglich ist.

Siehe § 25 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).