DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Absturzsicherungen

4.10.1

Bei Instandhaltungsarbeiten an oder in Luftfahrzeugen müssen Einrichtungen gegen Absturz vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 1,0 m beträgt.

Dies wird erreicht, wenn hochgelegene Arbeitsplätze und Verkehrswege mit Absturzsicherungen gemäß § 33 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) versehen sind. Hierzu gehören auch Übergänge zwischen hochgelegenen Arbeitsplätzen und Luftfahrzeugen sowie Fußbodenluken und andere Öffnungen.

Hinsichtlich der Absturzsicherungen an Wartungstreppen siehe § 50 Abs. 2 UVV "Luftfahrt" (VBG 78).

4.10.2

Läßt die Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeit eine ständige Sicherung durch Geländer oder Gerüste nicht zu, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Absturz verhindern.

Hierzu gehören Arbeiten z.B. auf der Oberseite des Rumpfes, der Tragflächen, des Leitwerkes oder bei demontierten Fußböden im Rumpf des Luftfahrzeugs.

Siehe § 33 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.10.3

Werden Arbeiten mit Absturzgefahr durchgeführt, müssen personengebundene Absturzsicherungen vorhanden sein.

Dies wird erreicht, wenn bei Arbeiten mit Absturzgefahr Auffanggurte nach DIN 7478 "Sicherheitsgeschirre; Sicherheitsgurt für den Bergbau" in Verbindung mit Falldämpfern nach EN 355 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Falldämpfer; Deutsche Fassung EN 355:1992" vorhanden sind.

Haltegurte nach DIN 7470 "Sicherheitsgeschirre; Haltegurte; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" sind nur dann zulässig, wenn durch die Länge des Halteseiles ein Erreichen der Absturzkante verhindert wird.

Siehe § 33 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) sowie "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709) bzw. "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710).

4.10.4

Einrichtungen mit hochgelegenen Arbeitsplätzen, bei denen an der Arbeitskante die Sicherung gegen das Abstürzen durch das Luftfahrzeug oder andere Geräte gebildet wird, müssen gegen Betreten gesichert werden können.

Hierzu gehören z.B. Dockanlagen, Gerüste, Arbeitspodeste, Treppentürme.

Siehe § 33 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.10.5

Hochgelegene Arbeitsplätze müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Herabfallen von Gegenständen verhindern.

Dies wird erreicht, wenn z.B. Fußleisten, Drahtgitter, Fangnetze oder andere Einrichtungen vorhanden sind. Siehe § 33 Abs. 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).