DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.9 - 4.9 Füllen von Luftreifen

4.9.1

Für das Füllen von Luftreifen müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, soweit eine Gefahr durch das fortfliegende Rad oder Teile davon besteht.

Dies wird erreicht, wenn als Schutzeinrichtungen z.B. Schutzgestelle, in die das Rad hineingestellt werden kann, oder bodenverankerte Sicherungsbügel oder -ketten zur Verfügung stehen.

Siehe auch § 42 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

4.9.2

Abschnitt 4.9.1 gilt nicht für Luftreifen, die am Luftfahrzeug befestigt sind.