DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Hebeeinrichtungen, Stützeinrichtungen

4.8.1

Hebe- und Stützeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß sie den für sie geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Dies sind z.B.:

  • "Winden, Hub- und Zuggeräte" (VBG 8),

  • "Krane" (VBG 9),

  • "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a),

  • "Hebebühnen" (VBG 14),

  • "Luftfahrt" (VBG 78).

Siehe auch Abschnitt 3.2.

4.8.2

Hebeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, daß im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels oder der Last Quetschgefahren vermieden sind.

Dies wird erreicht, wenn die in DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen; Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder" bzw. DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen; Deutsche Fassung EN 294:1992" angegebenen Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden.

4.8.3

An Hebeeinrichtungen und Stützeinrichtungen muß die Tragfähigkeit oder der zum Abstützen vorgesehene Luftfahrzeugtyp deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

Siehe § 40 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).