DGUV Regel 114-007 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.7.1

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen genügen.

Hinsichtlich der Betriebsmittel und Sicherheitsanforderungen siehe § 3 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4).

Je nach Art der betrieblichen Beanspruchung, z.B. durch Schlag, Stoß, Druck, Schwebstoffe, Nässe, Wärme, aggressive Stoffe, oder bei Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung ergeben sich bestimmte Anforderungen für Bau und Ausrüstung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel. Diese sind insbesondere in den DIN VDE-Bestimmungen festgelegt.

Darüber hinaus sind noch die Bestimmungen des örtlich zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) zu beachten. Diese schreiben z.B. vor, welche Art der Maßnahme zum Schutz bei indirektem Berühren (Schutzisolierung, Schutzkleinspannung, Schutz durch Abschaltung oder Meldung, Fehlerstrom-(FI)-Schutzeinrichtung und Schutztrennung), welche Leitungsquerschnitte und welche Ausführung der Installation erforderlich sind.

4.7.2

Räume und Bereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B verwendet werden, gelten als explosionsgefährdet.

Für den Explosionsschutz sind zu beachten:

  • Gefahrklassen nach § 3 Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF),

  • DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen",

  • DIN EN 50 014/VDE 0170/0171 Teil 1 bis DIN EN 50 020/VDE 0170/0171 Teil 7 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche" und DIN VDE 0105 Teil 9 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche".

Über den Explosionsschutz enthalten die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) und die dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechende Bestimmungen.

Siehe § 44 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) und Nummer 7.1.4 der Beispielsammlung der "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (ZH 1/10).

4.7.3

Räume und Bereiche, in denen Luftfahrzeuge gewaschen werden, gelten im Sinne der VDE-Bestimmungen als feucht und naß.

Zur Ausführung der elektrischen Installation siehe DIN VDE 0100 Teil 737 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien".

4.7.4

Handleuchten (auch Leuchten mit Schutzkleinspannung) müssen DIN VDE 0711 Teil 208 "Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht: Handleuchten; Deutsche Fassung EN 60598-2-8:1989" entsprechen.