Abschnitt 4.1 - 4 Beschaffenheit
4.1 Werkstoffe
4.1.1
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen aus dauerhaften Westoffen hergestellt sein, die den jeweiligen Betriebsverhältnissen gerecht werden.
4.1.2
Steigbolzen nach Abschnitt 2 Nr. 1 und 2 müssen erforderlichenfalls gegen schädigende Einflüsse geschützt sein.