DGUV Regel 103-005 - Einsatz von Steigbolzen und Steigbolzengängen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Steigbolzen sind einzelne, an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen fest angebrachte bolzenförmige Auftritte.

  2. 2.

    Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung sind Steigbolzen nach Nummer 1, mit einer Einrichtung, die zur Aufnahme eines Sicherungsseiles dient.

  3. 3.

    Steigbolzengänge sind Aufstiege mit zweiläufig übereinander angeordneten Steigbolzen nach Nummern 1 oder 2.

Zu Sicherungsseilen siehe DIN EN 1891 "Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen; Kernmantelseile mit geringer Dehnung".