Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Steigbolzen sind einzelne, an senkrechten oder nahezu senkrechten Bauteilen fest angebrachte bolzenförmige Auftritte.
- 2.
Steigbolzen mit Sicherungseinrichtung sind Steigbolzen nach Nummer 1, mit einer Einrichtung, die zur Aufnahme eines Sicherungsseiles dient.
- 3.
Steigbolzengänge sind Aufstiege mit zweiläufig übereinander angeordneten Steigbolzen nach Nummern 1 oder 2.
Zu Sicherungsseilen siehe DIN EN 1891 "Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen; Kernmantelseile mit geringer Dehnung".