DGUV Regel 112-139 - Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Sicherstellung einer Hilfeleistung beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten

3.1 Allgemeines

Nach § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Da diese Forderung insbesondere auch für Einzelarbeitsplätze gilt, hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen der Überwachung zu treffen.

Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei gefährlichen Arbeiten eine Überwachung der allein arbeitenden Person sicherzustellen. Diese Überwachung kann unter anderem auch durch Personen-Notsignal-Anlagen erfolgen.

CCC_1106_02
Mit den am Körper der allein Arbeitenden zu tragenden Personen-Notsignal-Geräten kann im Notfall sowohl willensabhängig als auch willensunabhängig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale Personen-Alarm ausgelöst werden. Die Übertragung der Notsignale erfolgt drahtlos und wird in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale optisch und akustisch angezeigt (Bild 1).
Bild 1
Schema einer Personen-Notsignal-Anlage