DGUV Regel 112-139 - Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen

3.4.1
Allgemeines

Hat die Risikobeurteilung ergeben, dass eine Personen-Notsignal-Anlage zur Überwachung der gefährlichen Alleinarbeit geeignet und zulässig ist, sind vor einem Einsatz die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.4.2 zu erfüllen. Siehe auch Abschnitt 3.2 "Verbot von Einzelarbeitsplätzen".

Geeignet sind z.B. Personen-Notsignal-Anlagen, die der Vornorm DIN V VDE V 0825-1 entsprechen und die eine Bauartprüfung durchlaufen haben.

Der Einsatz einer PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist ebenfalls möglich, aber nur zulässig, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen dieser Regel erfüllt sind; siehe auch BGI/GUV-I 5032, Abschnitt 7.

3.4.2
Voraussetzungen für den Einsatz

  1. 1.

    Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn ihre bestimmungsgemäße Funktionsweise unter betriebsüblichen Umgebungsbedingungen nachgewiesen worden ist.

    Vor dem Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen ist zu überprüfen, ob die Funkstrecke zur Personen-Notsignal-Empfangszentrale, unter Berücksichtigung der örtlichen und betriebsüblichen Gegebenheiten gewährleistet ist. Dies kann z. B. durch Funkfeldmessungen erfolgen. Funkschatten können durch die Installation von Relaisstationen überbrückt werden. Gegebenenfalls sind z. B. nach baulichen Veränderungen Wiederholungsmessungen erforderlich.

    Es empfiehlt sich, vor der endgültigen Inbetriebnahme einen mehrwöchigen Probebetrieb unter konkreten Arbeitsbedingungen durchzuführen, unter Berücksichtigung der für den Probebetrieb erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.

  2. 2.

    Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sie über die erforderlichen Funktionen und Reaktionszeiten nach den Forderungen der nachfolgenden Tabelle 6 verfügt.

    CCC_1106_10

    Tabelle 6: Höchstzulässige Reaktionszeiten

  3. 3.

    Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass von der Personen-Notsignal-Empfangszentrale bei Personen-Alarm die Hilfsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden.

    Die Einleitung von Hilfsmaßnahmen ist sicherzustellen, z. B. durch ständig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale anwesende Personen, oder durch automatische Weiterleitung des Personen-Alarms, z. B. über Telefonwählgeräte, an eine Stelle, welche die Hilfsmaßnahmen einleiten kann.

  4. 4.

    Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass die Lokalisierung des allein Arbeitenden bei Personen-Alarm jederzeit gewährleistet ist.

    Dies kann bei ortsgebundenen Arbeiten z. B. durch besondere Aufzeichnungen in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale erfolgen.

    Dies kann bei ortsungebundenen Arbeiten durch technische Maßnahmen erfolgen z.B.

    • Personen-Notsignal-Geräte, die akustische Signale geben,

    • Erfassen von Personen durch Ortskennungssender, die z. B. auf Niederfrequenz oder Infrarotbasis arbeiten. Bei Personen-Alarm erfolgt dann die Standortanzeige z. B. auf einem Bildschirm

    oder durch zusätzliche organisatorische Maßnahmen, beispielsweise

    • Meldung über Sprechfunk,

    • Anlaufen von Quittierstellen, die mit der Personen-Notsignal-Empfangszentrale verbunden sind,

    • Meldung des allein Arbeitenden bei Verlassen und Betreten eines neuen Arbeitsplatzes in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale.

    Die jeweilige Maßnahme für die Ortsbestimmung des allein Arbeitenden ist entsprechend der Struktur und Ausdehnung des Betriebes zu wählen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass z.B. das Rettungspersonal unverzüglich zu dem allein Arbeitenden gelangen kann.

CCC_1106_03
Bild 2
Beispiel für die Lokalisierung des Alleinarbeiters

3.4.3
Technischer Alarm, Ausfall der Personen-Notsignal-Anlage

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Ausfall der Personen-Notsignal-Anlage bzw. bei Technischem Alarm gefährliche Alleinarbeiten bis zur Beseitigung der Störungen unverzüglich anderweitig überwacht oder eingestellt werden. Die Überwachung kann z. B. durch eine zweite Person erfolgen.

3.4.4
Dokumentation von Alarmen

Jeder Personen-Alarm und jeder Technische Alarm muss dokumentiert werden.

Da alle Personen-Notsignal-Empfangszentralen über entsprechende Schnittstellen verfügen, empfiehlt es sich, die Dokumentation der Alarme automatisch z. B. über Protokolldrucker oder andere Aufzeichnungseinrichtungen durchzuführen.

3.4.5
Zurücksetzung in Betriebsstellung

Personen-Notsignal-Geräte dürfen nach Personen-Alarm nur in Absprache mit der Personen-Notsignal-Empfangszentrale in Betriebsstellung zurückgesetzt werden, nachdem die notwendigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Die Mitnahme von Einrichtungen für das Zurücksetzen in Betriebsstellung der Personen-Notsignal-Geräte durch die allein Arbeitenden ist nicht zulässig.

Die akustische Anzeige eines Personen-Alarms bzw. optische und akustische Anzeige eines Technischen Alarms darf in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale erst gelöscht werden, nachdem Maßnahmen, z. B. zur Ersten Hilfe bzw. nach Abschnitt 3.4.3, eingeleitet worden sind.

Die optische Anzeige eines Personen-Alarms in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale darf erst gelöscht werden, nachdem die Personen-Notsignal-Geräte in Betriebsstellung zurückgesetzt worden sind.

3.4.6
Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen eine Betriebsanweisung zu erstellen, die Angaben über den sicheren Betrieb der Personen-Notsignal-Anlagen, das Verhalten bei Personen-Alarmen und bei Störungen enthält. Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

Musterbeispiel siehe www.dguv.de (Webcode d35669)

Siehe §§ 6 und 15 Arbeitsschutzgesetz.

3.4.7
Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Personen-Notsignal-Geräten und die in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung unterwiesen werden.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.4.8
Alarmübung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme von Personen-Notsignal-Anlagen und danach mindestens einmal jährlich, bei einer Alarmübung die Wirksamkeit aller geplanten betrieblichen Hilfsmaßnahmen geprüft wird.

3.4.9
Beschäftigungsbeschränkung

Der Unternehmer darf in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale nur geeignete Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung unterwiesen sind. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  • dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und

  • ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Fachkundige Aufsicht (Aufsichtführender) ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3.4.10
Funktionstest

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen-Notsignal-Anlagen vor Arbeitsaufnahme durch Funktionstest und Inaugenscheinnahme auf einwandfreien Zustand geprüft werden.

3.4.11
Aus- und Rückgabe der Personen-Notsignal-Geräte

Träger von Personen-Notsignal-Geräten haben die für ihre Arbeiten vorgesehenen Personen-Notsignal-Geräte persönlich in Empfang zu nehmen, bestimmungsgemäß anzulegen und bei unterbrochener oder nach beendeter Arbeit persönlich zurückzugeben. Beim Einsatz sind der Zeitpunkt der Ausgabe und Rückgabe sowie ggf. die Einsatzbereiche zu dokumentieren.

Aus- und Rückgabestelle kann z. B. die innerbetriebliche Personen-Notsignal-Empfangszentrale sein.

Werden am Personen-Notsignal-Gerät Mängel festgestellt, sind die Geräte unverzüglich persönlich zurückzugeben.

Mängel können z. B. bei dem arbeitstäglichen Funktionstest festgestellt werden.

3.4.12
Betrieb, Wartung, Änderung und Instandsetzung

Personen-Notsignal-Anlagen dürfen entsprechend den Herstellerangaben keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Derartige Einflüsse können z.B. aggressive Atmosphäre, extreme Temperaturen sein.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen-Notsignal-Anlagen entsprechend den Herstellerangaben gewartet werden.

Personen-Notsignal-Anlagen dürfen nurvom Hersteller oder von vom Hersteller beauftragten Personen geändert oder instand gesetzt werden.

Änderungen sind z. B.

  • das Austauschen von Sensoren, die nicht gleicher Bauart entsprechen,

  • das Verändern der Alarmauslösezeiten.

3.4.13
Prüfungen

Der Unternehmer hat nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung Personen-Notsignal-Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungsarbeiten durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

Befähigte Person ist, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von PNA verfügt.

Dies sind z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller von Personen-Notsignal-Anlagen.

Der Unternehmer hat Personen-Notsignal-Anlagen entsprechend den Benutzungsbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf (mindestens jährlich), auf ihren einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 3.4.13 sind in einem Prüfbericht zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.