DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4 - 4.4 Ruheräume von Kraftomnibussen

Der Aufenthalt in Ruheräumen von Kraftomnibussen während der Fahrt ist erlaubt, wenn diese durch zusätzliche Bau- und Ausrüstungsmerkmale, vgl. Kapitel 3.4.10, dafür geeignet sind. Ansonsten ist der Aufenthalt während der Fahrt untersagt, darauf wird mit dem Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts im Ruheraum während der Fahrt" (Abb. 15) hingewiesen.

Werden Ruheräume von Kraftomnibussen genutzt, ist beim Abstellen darauf zu achten, dass Notausstiege nicht versperrt sind, z. B. durch parkende Fahrzeuge.

Notausstiege dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden.

In Ruheräumen darf nicht geraucht werden, darauf wird mit dem Verbotszeichen "Rauchen verboten" (Abb. 9) hingewiesen.