DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Dachschlafkabinen

Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt ist erlaubt, wenn diese durch zusätzliche Bau- und Ausrüstungsmerkmale, vgl. Kapitel 3.3.9, dafür geeignet sind. Ansonsten ist der Aufenthalt während der Fahrt untersagt, darauf wird mit dem Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt" (Abb. 5) hingewiesen.

Dachschlafkabinen dürfen nicht benutzt werden, wenn Sattelzugmaschinen Sattelanhänger mitführen, bei denen an der Stirnwand Kühlaggregate mit Verbrennungsmotor angebracht und diese nicht außer Betrieb gesetzt (ausgeschaltet) sind.

Bei dieser Fahrzeugkombination kann nicht ausgeschlossen werden, dass Abgase des Verbrennungsmotors in die Dachschlafkabine eindringen.

Fenster, Dachluken und Durchstiegsöffnungen sind während der Fahrt geschlossen zu halten.

In Dachschlafkabinen darf nicht geraucht werden, darauf wird mit dem Verbotszeichen "Rauchen verboten" (Abb. 9) hingewiesen.

Bewegliche oder abnehmbare Aufstiege zu Dachschlafkabinen sind vor Fahrtbeginn in Fahrstellung zu bringen bzw. zu verstauen. Abweichend davon müssen sich bewegliche oder abnehmbare Aufstiege zu Dachschlafkabinen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, in Betriebsstellung befinden.