Abschnitt 6 - 6 Übergangsregelungen
Für Dachschlafkabinen, die vor der Veröffentlichung dieser DGUV Regel in Verkehr gebracht wurden, gilt Kapitel 3.3.5 auch als erfüllt, wenn die Notausstiege eine Öffnung von mindestens 0,2 m2 Größe aufweisen, wobei keine der Seitenlängen das Maß von 350 mm unterschreiten darf.
Für Ruheräume von Kraftomnibussen, die vor der Veröffentlichung dieser DGUV Regel in Verkehr gebracht wurden, gilt
Kapitel 3.4.3 auch als erfüllt, wenn die Durchstiegsöffnung eine Öffnung von mindestens 550 mm × 450 mm Größe aufweist.
Kapitel 3.4.4 auch als erfüllt, wenn die Notausstiege eine Öffnung von mindestens 0,2 m2 Größe aufweisen, wobei keine der Seitenlängen das Maß von 350 mm unterschreiten darf.