DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen
(DGUV Regel 114-006)

Regel

(bisher BGR 136)

ccc_1103_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Mai 2023

DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Ausstattungsanforderungen an Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen3
Grundsätzliche Anforderungen3.1
Oberflächen3.1.1
Ergonomie3.1.2
Lärm3.1.3
Vibrationen3.1.4
Heizung und Klimaanlage3.1.5
Isolierung3.1.6
Elektrik3.1.7
Beleuchtung und Verdunkelung3.1.8
Materialien Innenausstattung3.1.9
Zusätzliche Anforderungen an Fahrerhäuser mit Liegeplätzen3.2
Aufstiege3.2.1
Abmessungen3.2.2
Sicherung von Personen und Ladung3.2.3
Bewegliche Liegen3.2.4
Sichtschutz3.2.5
Zusätzliche Anforderungen an Dachschlafkabinen3.3
Eignung der Fahrzeuge3.3.1
Abmessungen3.3.2
Durchstiegsöffnungen3.3.3
Aufstiege3.3.4
Notausstiege3.3.5
Heizung, Klimatisierung und Belüftung3.3.6
Ablagen3.3.7
Rauchverbot3.3.8
Zusätzliche Anforderungen zum Aufenthalt während der Fahrt3.3.9
Zusätzliche Anforderungen an Ruheräume von Kraftomnibussen3.4
Anordnung des Ruheraumes3.4.1
Abmessungen3.4.2
Zugang zum Ruheraum3.4.3
Notausstiege3.4.4
Sicht nach außen3.4.5
Heizung, Klimatisierung und Belüftung3.4.6
Lichtschalter3.4.7
Ablagen3.4.8
Rauchverbot3.4.9
Zusätzliche Anforderungen zum Aufenthalt während der Fahrt3.4.10
Betrieb4
Grundsätzliches4.1
Fahrerhäuser mit Liegeplätzen4.2
Dachschlafkabinen4.3
Ruheräume von Kraftomnibussen4.4
Prüfung5
Übergangsregelungen6
Literaturverzeichnis7

Vorbemerkung

Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs sind häufig mit Liegeplätzen ausgerüstet, die es dem Fahrpersonal ermöglichen, die Pausen und Ruhezeiten in den Fahrzeugen zu verbringen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung gibt es im Straßenverkehrsrecht keine Vorgaben zur Gestaltung von Liegeplätzen.

Der Unternehmer hat bei der Beschaffung bzw. Bereitstellung von Fahrzeugen darauf zu achten, dass diese auch für den Aufenthalt von Personen während Pausen- und Ruhezeiten geeignet sind. Diese sind zwar keine Arbeitszeiten, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung analog zum Aufenthalt in Pausen- und Bereitschaftsräumen von Arbeitsstätten berücksichtigt werden. Ergonomische und klimatische Bedingungen sowie Lärmeinwirkungen während Pausen- und Ruhezeiten beeinflussen den Erholungswert für die Fahrer und Fahrerinnen und damit die Sicherheit der anschließenden Weiterfahrt.

Diese DGUV Regel konkretisiert Inhalte aus der DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge", beschreibt technische Spezifikationen und stellt die Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger zusammen, die für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräumen von Kraftomnibussen zutreffend sind.

Die Anforderungen in dieser DGUV Regel schließen andere Schutzmaßnahmen nicht aus, wenn diese mindestens ebenso sicher sind und einen vergleichbaren Gesundheitsschutz gewährleisten.

Geltende Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht - insbesondere zum Aufenthalt auf Liegeplätzen in Fahrerhäusern, in Dachschlafkabinen und in Ruheräumen von Kraftomnibussen während der Fahrt - bleiben durch diese DGUV Regel unberührt. Dies gilt auch für Bau- und Ausrüstungsbestimmungen nach Straßenverkehrsrecht.

Zusätzlich sind die Vorgaben der Fahrzeug- und Dachschlafkabinenhersteller zu beachten.