DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Türen, Luken und Notausstiege

4.4.1

Durch die Bauweise der Türen, Luken und Notausstiege muß sichergestellt sein, daß während des Be- und Entladens sowie beim Ein- und Aussteigen von Geldboten in öffentlich zugänglichen Bereichen ein direkter Angriff auf die zur Sicherung im Fahrzeug verbleibenden Personen und das Transportgut nicht möglich ist.

Dies wird z.B. durch zwangsläufig wirkende Verschlußsysteme oder sonstige dem Schutzziel entsprechende Raumabtrennungen nach dem Schleusenprinzip erreicht.

Fenster zur Umfeldbeobachtung siehe Abschnitt 4.6.

4.4.2

Alle Außentüren, Luken und Notausstiege dürfen von außen nur über Sicherheitsschlösser mit mindestens 5 Zuhaltungen oder entsprechende Schließsysteme zu öffnen sein.

4.4.3

Alle Türen, die für das Aus- und Einsteigen des Personals vorgesehen sind, müssen so ausgeführt sein, daß ein Durchblick von innen nach außen möglich ist.

Dies wird z.B. erreicht durch den Einbau durchbruch- und durchschußhemmender Fenster.

4.4.4

In Geldtransportfahrzeugen mit nur einer Außentür muß zusätzlich mindestens ein ausreichend bemessener Notausstieg vorhanden sein, der sich nicht auf derselben Seite wie die Außentür befinden darf.

Notausstiege sind ausreichend bemessen, wenn ihr lichtes Maß mindestens 600 mm x 600 mm beträgt.

Da die im Fahrzeug befindlichen Personen die Möglichkeit haben müssen, im Notfall das Fahrzeug zu verlassen, können in Fahrzeugen mit Mehrraumsystemen Durchstiegsöffnungen erforderlich sein.

Siehe auch § 25 Abs. 5 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12).

4.4.5

Alle dem Notausstieg dienenden Türen und Luken müssen sich von innen jederzeit leicht öffnen lassen.

4.4.6

Alle Außentüren, Luken und Notausstiege müssen so ausgeführt sein, daß sie einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch oder Überwinden mit einfachen Werkzeugen von außen bieten.

Dies gilt auch für alle verwendeten Bauteile und deren Einbauweise.

4.4.7

Türen und Luken, die zum direkten Durchgeben von Transportbehältnissen in Gebäude benutzt werden, müssen maßlich auf die Gebäudeöffnungen und Transportbehältnisse abgestimmt sein.