DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Durchbruch- und durchschußhemmende Aufbauten, Einbauten

4.2.1

Führerhäuser und Aufbauten, die dem Schutz des Personals vor Überfällen dienen, müssen durchgehend durchbruch- und durchschußhemmend ausgeführt sein. Dies gilt z.B. auch für Dächer, Radkästen und Fenster. Zum Schutze vor Direktschüssen sowie dem Aufbruch mittels einfacher Werkzeuge müssen Öffnungen und Fugen ausreichend überlappt ausgeführt sein.

Die Forderung nach Durchbruch- und Durchschußhemmung erfüllen Verglasungen, die mindestens der Widerstandsklasse B 2/C 2 nach DIN 52 290 "Angriffhemmende Verglasungen" entsprechen. Alle übrigen Materialien oder Werkstoffkombinationen erfüllen diese Forderung, wenn für sie mindestens eine entsprechende Durchbruch- und Durchschußhemmung von einem Beschußamt nachgewiesen ist.

Konstruktiv unvermeidbare Fugen zwischen einzelnen Bauteilen gelten als entsprechend durchbruch- und durchschußhemmend, wenn sie keinesfalls größer als 3 mm sind.

Ausreichende Überlappung wird erreicht, wenn das Verhältnis der Überlappung zum Abstand von mindestens 2 : 1 eingehalten ist.

Siehe auch

DIN 52 290-1 Angriffhemmende Verglasungen; Begriffe,

DIN 52 290-2 Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchschußhemmende Eigenschaft und Klasseneinteilung,

DIN 52 290-3 Angriffhemmende Verglasungen; Prüfung auf durchbruchhemmende Eigenschaft gegen Angriff mit schneidfähigem Schlagwerkzeug und Klasseneinteilung.

4.2.2

Als zusätzliche wirksame Maßnahmen zur nachhaltigen Verringerung des Anreizes zu Überfällen auf das Geldtransportfahrzeug werden folgende Einbauten empfohlen:

  • Der Einbau eines Tresorbehältnisses, das mit dem Kraftfahrzeug fest verbunden und gegen unbefugte Wegnahme gesichert ist. Dabei muß sichergestellt sein, daß ein Öffnen des Tresorbehältnisses durch das Transportpersonal während des gesamten Transportverlaufes nicht möglich ist.

  • Der Einbau eines ausreichend wirksamen Farbrauch-Systems in einem vom restlichen Fahrzeugbereich getrennten Laderaum.

Bei einem unbefugten Eindringversuch in den Laderaum muß das System ausgelöst werden.

Durch Abdichtungen und Lüftungseinrichtungen ist dem Eindringen von Farbrauch in den mit Personen besetzten Fahrzeugbereich entgegenzuwirken.

Siehe auch Merkblatt "Einwirkungen von Farbrauch" (SP 25.2/2) der Schriftenreihe Prävention der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.