DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

3.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geldtransportfahrzeuge den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln, der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (VBG 12), der Unfallverhütungsvorschrift "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68) und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sind, betrieben und geprüft werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen und VDI-Richtlinien.

3.2

Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.