DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 6 - 6 Prüfung

6.1

Der Unternehmer hat Geldtransportfahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

6.2

Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Siehe auch § 57 UVV "Fahrzeuge" (VBG 12) und "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (ZH 1/282.2).