DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bau und Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Geldtransportfahrzeugen.

1.2

Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf

  • Fahrzeuge, bei denen durch Aussehen des Fahrzeuges, Ausrüstung des Personals, Transportverlauf oder Transportabwicklung für Außenstehende nicht erkennbar ist, daß Geld transportiert wird,

  • fahrbare Zweigstellen,

  • Fahrzeuge, in denen ausschließlich Hartgeld transportiert wird.