DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten über die im Zusammenhang mit einem Überfall auf ein Geldtransportfahrzeug eintretenden Gefahren für Leben und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu unterweisen. Insbesondere ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren soweit möglich zu üben. Die Versicherten sind daraufhin zu überwachen, ob sie sich den Unterweisungen entsprechend verhalten.

Siehe auch §§ 4 und 7 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).