DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb

5.1 Eignung des Personals

Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Versicherte einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.

Durch die Forderung hinsichtlich der Eignung soll auch einer Überforderung des Personals entgegengewirkt werden.

Die Ausbildung kann betriebsintern durchgeführt werden, wenn hierbei gewährleistet ist, daß alle sicherheitstechnisch erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die geltenden Rechtsnormen und Vorschriften in ausreichendem Maße vermittelt werden. Hiervon unbenommen sind behördliche Prüfungen.

Siehe auch § 24 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).