DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Dachkennzeichnung

Geldtransportfahrzeuge müssen im Dachbereich so gekennzeichnet sein, daß eine eindeutige Identifikation aus der Luft möglich ist.

Eine eindeutige Identifikation ist möglich bei mindestens zwei firmenspezifischen Buchstaben in Verbindung mit mehrstelligen Ziffern (Engschrift nach DIN 1451-2 mit Schriftgröße von ca. 420 mm) und dem "Fliegersichtzeichen".

Siehe auch DIN 1451-2 "Serifenlose Linear-Antiqua; Verkehrsschrift".

Beispiel einer Dachkennzeichnung siehe Anhang 1.