DGUV Regel 115-001 - Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Funk- und Alarmeinrichtungen

4.7.1

Geldtransportfahrzeuge müssen mit einem Funkgerät oder Funktelefon ausgestattet sein, über das Verbindung mit anderen Stellen aufgenommen werden kann. Zusätzlich wird der Funkkontakt zwischen besetztem Geldtransportfahrzeug und den Geldboten empfohlen.

Andere Stellen sind z.B. die Einsatzzentrale, die anzufahrende Stelle oder die örtlich zuständige Polizei.

4.7.2

Geldtransportfahrzeuge müssen mit einer akustisch-optisch wirkenden Alarmanlage ausgestattet sein. Der Alarmauslöser muß sich am Platz der zur Sicherung des Transportes im Fahrzeug verbleibenden Person befinden.

Dies wird erreicht, wenn z.B. der akustische Alarm mit der Warnblinkanlage des Fahrzeuges gekoppelt ist.

Siehe auch § 26 Abs. 6 UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (VBG 68).