DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Aufgaben und Eignung des Koordinators

Der Auftraggeber darf die Koordinierung nur Personen übertragen, die für die damit verbundenen Aufgaben geeignet sind und ausreichende Sachkunde über Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen können.

Den Nachweis über die für die jeweilige Tätigkeit ausreichende Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang für "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" nachweist; zu den Inhalten der verschiedenen Sachkunde-Lehrgänge siehe Anhang 6A bzw. 6B dieser BG-Regel.

Bei Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang zu "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen" nach Anhang 6B nachweist.

Der alleinige Nachweis der Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen nach Anhang 6B wird nur dann als ausreichende Qualifikation für den Koordinator bzw. Bauleiter angesehen, wenn ausschließlich Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen durchgeführt werden. Sind weitere Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne des Abschnittes 1.1 durchzuführen, ist die Sachkunde nach Anhang 6A nachzuweisen.

Geeignet sind z.B. Personen, die über

  • ausreichende und einschlägige berufliche Ausbildung und Qualifikation

    sowie

  • die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten

verfügen, um die Aufgaben eines Koordinators sicher ausführen zu können.

Zu den Aufgaben des Koordinators gehören z.B.

  • Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes,

  • Einweisen der Versicherten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle,

  • Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung,

  • Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen,

  • Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche,

  • Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen,

  • Abstimmung der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren.