DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche

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Abschnitt 19 - 19 Hautschutz

19.1

Der Auftragnehmer hat den Versicherten für Arbeiten in kontaminierten Bereichen für den Einzelfall geeignete Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

19.2

Die Versicherten haben bei Arbeitsunterbrechungen und nach Beendigung der Arbeit Hautreinigungs-, Hautschutz- und -pflegemaßnahmen durchzuführen.

Zum Hautschutz und insbesondere zum Hautschutzplan siehe BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197). Es wird empfohlen, den Hautschutzplan mit Hilfe des zuständigen Betriebsarztes aufzustellen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 330 "Gefährdung durch Hautkontakt" (z.Zt. Entwurf).