Abschnitt 19 - 19 Hautschutz
19.1
Der Auftragnehmer hat den Versicherten für Arbeiten in kontaminierten Bereichen für den Einzelfall geeignete Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
19.2
Die Versicherten haben bei Arbeitsunterbrechungen und nach Beendigung der Arbeit Hautreinigungs-, Hautschutz- und -pflegemaßnahmen durchzuführen.
Zum Hautschutz und insbesondere zum Hautschutzplan siehe BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197). Es wird empfohlen, den Hautschutzplan mit Hilfe des zuständigen Betriebsarztes aufzustellen.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 330 "Gefährdung durch Hautkontakt" (z.Zt. Entwurf).